Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kfz-Reparaturbedingungen
Stand: 12/2016
I. Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem Bestäti-gungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Auftrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
II. Preisangaben im Auftragsschein; Kosten-voranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen.
Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.
Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben ent-halten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoran-schlag die Umsatzsteuer angegeben werden.
III. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstel-lungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftrag-nehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.
Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.
3. Die Haftungsausschlüsse in Ziffer 2 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungs-termin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.
Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zu-stellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wieder-aufbereitung unmöglich macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
Vl. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Auftraggebers aus demselben Auftrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
Vll. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfand-recht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
Vlll. Haftung für Sachmängel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 1, Satz 1 und Ziffer 2, Satz 1 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
4. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Für die vorgenannte Haftungsbeschränkung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 3 dieses Abschnitts entsprechend.
5. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
6. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
b) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.
c) Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
IX. Haftung für sonstige Schäden
1. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
2. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
3. Für Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer gelten die Regelungen in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 4 und 5 entsprechend.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
Xl. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Ge-richtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
XII. Außergerichtliche Streitbeilegung
1. Kfz-Schiedsstellen
a) Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen Innung des Kraftfahrzeughandwerks kann der Auftraggeber bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag (mit Ausnahme von Nutzfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t) oder - mit dessen Einverständnis - der Auftragnehmer die für den Auftragnehmer zuständige Kfz-Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes durch Einreichung eines Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der Schiedsstelle erfolgen.
b) Durch die Entscheidung der Kfz-Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt wird.
e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Kfz-Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.
2. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
Allgemeine Vermietbedingungen
I. Allgemeines
Für mit unseren Kunden (nachfolgend „Mieter“ genannt) abgeschlossene Verträge sowie unsere im Rahmen dieser Verträge
erbrachten Leistungen gelten nur die nachfolgenden allgemeinen Vermietbedingungen, sofern nicht im Einzelfall individuelle
Abweichungen vereinbart werden. Bedingungen des Mieters, auch soweit sie Gegenstand einer Auftragsbestätigung sind,
sind nicht gültig, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen.
II. Das Fahrzeug und seine Benutzung
1. Der Mieter erkennt durch die Übernahme des vermieteten Fahrzeuges (Kfz) an, dass es sich mit samt
Zubehör in
verkehrssicherem, fahrbereitem, mangelfreiem und sauberem Zustand befindet und er die Wagenpapiere und Schlüssel
erhalten hat, soweit nicht bei Übernahme des Kfz schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wird.
2. Der Mieter darf das Kfz in verkehrsüblicher Weise unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der
Straßenverkehrsordnung (bei Lkw-Anmietung: des Güterkraftverkehrsgesetzes), und der Gegebenheiten des Kfz (zulässige
Belastung usw.) benutzen.
3. Das Kfz darf nur vom Mieter, den im Mietvertrag aufgeführten Fahrern oder von Berufsfahrern des Mieters, die einen
entsprechenden gültigen Führerschein besitzen, gefahren werden. Der Mieter haftet für das Verschulden aller Personen,
denen er den Gebrauch des Kfz überlässt, wie für eigenes Verschulden.
4. Das Kfz darf weder zu rechtswidrigen Zwecken verwendet noch zweckentfremdet oder unter Drogen- bzw. Alkoholeinfluss
benutzt werden.
Das Kfz darf nicht untervermietet werden.
Sofern nicht der Vermieter zuvor schriftlich eingewilligt hat, darf das Kfz nicht außerhalb des öffentlichen
Straßenverkehrs
benutzt werden, nicht an Geländefahrten, Fahrschulübungen, Motorsportveranstaltungen
oder deren Vorbereitung
teilnehmen und nicht zu Testzwecken, im gewerblichen
Personen- oder Güterfernverkehr, zum Abschleppen anderer
Fahrzeuge oder auf Rennstrecken
verwendet werden.
5. Das Kfz darf nur gemäß den Bedienungsvorschriften verwendet werden, es darf nur der vorgeschriebene
Kraftstoff
getankt werden. Besondere Bestimmungen für das Abstellen von Lkw sind zu beachten. Der Transport gefährlicher Stoffe
mit dem Kfz ist untersagt.
6. Die Benutzung des Fahrzeuges ist nur innerhalb Europas mit Ausnahme der Länder Albanien, Armenien, Aserbaidschan,
Baltische Republiken, Bulgarien, Estland, Georgien, Kasachstan, Kirgistan, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Moldavien,
Rumänien, Russland, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan, Weißrussland und den sonstigen Nachfolgestaaten
von Jugoslawien gestattet.
7. Vorbestellungen von Kfz sind verbindlich. Der Vermieter braucht das Kfz jedoch nicht länger als eine Stunde nach dem
vereinbarten Fahrtantritt bereit zu halten.
8. Der Mietpreis schließt die Kosten für den Treibstoff und Ölverbrauch nicht ein. Der Mieter zahlt folgende Beträge an
den Vermieter:
a) den Mietpreis für die abgelaufene Mietzeit zu den umseitig aufgeführten Sätzen;
b) wenn vereinbart, Gebühren für die Vollkaskoversicherung,
die lnsassenunfallversicherung sowie die Eintragung weiterer
Fahrer, und zwar jeweils zu den umseitig aufgeführten Sätzen sowie gegebenenfalls Rückführungsgebühren;
c) Kosten für Kraftstoff und den Betankungsservice bei Rückgabe mit nicht vollem Tank;
d) alle auf die Positionen a) bis c) erhobenen Steuern sowie alle im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeuges
anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, sie
sind auf Verschulden des Vermieters zurückzuführen;
e) alle notwendigen Kosten, die dem Vermieter durch die Eintreibung von fälligen Forderungen gegen den Mieter
entstehen.
Der Vermieter kann vor Übergabe des Kfz eine Vorauszahlung bis zur Höhe einer Monatsmiete, mindestens jedoch e
100,– verlangen.
III. Versicherung
1. Für das Kfz bestehen folgende Versicherungen nach den Allgemeinen Kraftfahrzeugversicherungsbedingungen
(AKB):
Haftpflichtversicherung, auf Anfrage Teilkaskoversicherung
mit Selbstbeteiligung. Fahrer, Fahrzeug, Insassen, Gepäck,
Waren usw. sind nicht versichert.
2. Nur auf schriftlichen Wunsch des Mieters wird auf dessen Kosten eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen und/oder
eine lnsassenunfallversicherung. Über weitergehende Versicherungswünsche
des Mieters muss eine schriftliche Vereinbarung
geschlossen werden.
IV. Pflichten des Mieters
1. Der Mieter verpflichtet sich, das Kfz pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln sowie es ständig
auf Verkehrs- und Betriebssicherheit zu überwachen (Öl- und Wasserstand,
Reifendruck, Keilriemen, Bremsen, Türverschluss
usw.), es zu verschließen, das Lenkradschloss
einrasten zu lassen und das Kfz an sicherem Ort abzustellen. Die Schlüssel
des Kfz sind jederzeit für Unbefugte unzugänglich zu verwahren und eine vorhandene Alarmanlage ist zu benutzen. Bei
längerer Benutzung hat der Mieter nach Rücksprache mit dem Vermieter die fälligen Wartungsarbeiten in einer autorisierten
Vertragswerkstatt durchführen zu lassen; die Kosten erstattet der Vermieter.
2. Bei Betriebsunfähigkeit auf freier Strecke ist das Kfz zu sichern und zu bewachen.
V. Reparatur
1. Wird eine Reparatur notwendig, so trägt der Vermieter dafür die Kosten, wenn die Ursache hierfür weder auf
unsachgemäßer Behandlung des Kfz durch den Mieter noch auf dessen Verschulden
oder dem seiner Erfüllungsgehilfen
(Fahrer und andere) beruht. Hat der Vermieter die Kosten zu tragen, so hat der Mieter ihn vor Beginn der Reparatur – wenn
mit Kosten von mehr als e 25,– (ohne Mehrwertsteuer) zu rechnen ist – zu unterrichten und seine Weisungen einzuholen.
Unterlässt der Mieter dies, hat der Vermieter nur die Kosten für Reparaturen zu erstatten, die zur Aufrechterhaltung der
Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges unbedingt notwendig waren. Bereicherungsansprüche des Mieters aus
weitergehenden Reparaturen sind ausgeschlossen.
2. Versagt der Kilometerzähler, hat der Mieter ihn unverzüglich in einer geeigneten Werkstatt instand setzen zu lassen,
wobei die Eichung erhalten bleiben muss. Von einer solchen lnstandsetzung
ist der Vermieter unverzüglich schriftlich zu
unterrichten. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, der Abrechnung eine Fahrstrecke von 600 km pro Miettag zugrunde
zu legen.
VI. Unfall, Diebstahl, Brand
1. Jeder Haftpflicht- oder Kaskoschaden ist dem Vermieter unverzüglich zu melden. In jedem Fall ist sofort die Polizei zu
verständigen und mit der Aufnahme eines Protokolls zu beauftragen.
2. Gegnerische Ansprüche dürfen weder gegenüber Unfallbeteiligten noch gegenüber Ermittlungsbeamten
anerkannt
werden. Überlässt der Mieter das Fahrzeug einem Dritten, so hat er diesen entsprechend zu verpflichten.
3. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage
einer Skizze zu erstellen. Der Bericht über Unfall, Diebstahl oder Brand muss insbesondere Namen und Anschriften der
beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und Angaben über
ihre Besitzer (Halter) enthalten.
4. Bei einem Unfall darf sich der Mieter vor Abschluss der polizeilichen Unfallaufnahme nicht vom Unfallort entfernen
(Unfallflucht).
5. Bei einem Diebstahl des Fahrzeuges, von Fahrzeugteilen oder -zubehör bzw. Einbruch in das Fahrzeug oder einer
Beschädigung durch Unbekannte während des Parkens hat der Mieter sofort Anzeige bei der Polizei zu erstatten und
anschließend unverzüglich unter Vorlage der polizeilichen Bescheinigung den Vermieter zu informieren.
VII. Haftung
1. Die Haftung des Vermieters wird für Fälle normaler Fahrlässigkeit dem Grunde und der Höhe nach auf denjenigen
Schaden begrenzt, der durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der AKB abdeckbar ist, es sei denn,
es handelt sich um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall sowie bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit bleibt die gesetzliche Haftung bestehen. Dies gilt auch bei Verletzungen des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit.
2. Der Mieter hat das Kfz in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. Der Mieter haftet für
die Beschädigung des Kfz und für die Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Er hat in einem solchen Fall auch die
Schadensnebenkosten zu ersetzen, insbesondere für Sachverständige, Rechtsverfolgung, Abschleppen und Mietausfall
sowie den Betrag der Wertminderung
des Kfz; Mietausfallkosten sind die Beiträge in Höhe einer Tagesmiete für jeden Tag
an dem das beschädigte Kfz dem Vermieter nicht zur Verfügung steht. Die Tagesmiete setzt sich aus dem Grundbetrag und
aus dem Entgelt für eine Fahrstrecke von 100 km zusammen. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter
kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
3. Bei den durch die Teilkaskoversicherung abgedeckten Gefahren (unter anderem Diebstahl, Brand, Glasbruch) beschränkt
sich die Haftung des Mieters auf seinen Selbstbeteiligungssatz (vgl. oben III.1.) im Rahmen der AKB. Hat der Mieter
gemäß III.2. den Abschluss einer Vollkaskoversicherung
(Haftungsreduzierung) gewählt, so beschränkt sich seine Haftung
auch wegen der hierdurch abgedeckten Gefahren (Unfallschäden am Mietfahrzeug) auf seine Selbstbeteiligung. lst die
Selbstbeteiligung ausgeschlossen, entfällt auch dieser Teil seiner Haftung.
Für Schäden, die auf Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen sind, haftet der Mieter in jedem Fall uneingeschränkt.
Trotz einer vereinbarten Haftungsreduzierung haftet/haften der Mieter/die Mieter/-in für den Schaden
über die
Haftungsbegrenzung hinaus, wenn er/sie diesen grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt
hat. Vorsätzliche
Herbeiführung des Schadensfalles führt stets zur vollen Haftung des Mieters analog § 81 Abs. 1 VVG. Bei grob fahrlässig
herbeigeführten Schadensfällen, insbesondere bei Führen des Mietwagens unter die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigendem
Alkohol, Medikamenten oder Drogeneinfluss oder Rotlichtverstoß bestimmt sich das Maß der Haftung des Mieters nach der
Schwere des Verschuldens analog § 81 Abs. 2 VVG.
4. Soweit der Kaskoversicherer die Schäden und Schadennebenkosten nicht ersetzt, haftet der
Mieter dem Vermieter im Falle seines Verschuldens für die Schäden und Schadensnebenkosten
(Ziffer VII.2). Verschuldensunabhängig ist der Mieter in jedem Fall verpflichtet, den bei Abschluss einer Teil- oder
Vollkaskoversicherung vereinbarten Selbstbehalt (Ziffer III.) zu tragen.
5. Soweit ein Dritter dem Vermieter die Schäden ersetzt, wird der Mieter von seiner Ersatzpflicht frei.
6. Der Mieter stellt den Vermieter von jeder Haftung für Schäden an oder Verluste von Gegenständen
frei, die vom
Mieter oder jemand anderem vor, während oder nach der Wagenmiete in dem Fahrzeug befördert, aufbewahrt oder
zurückgelassen worden sind.
VIII. Rückgabe des Kfz
1. Der Mieter hat das Kfz mit den vollständigen Wagenpapieren und sämtlichen ihm ausgehändigten
Schlüsseln spätestens
am Ende der vereinbarten Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten
Ort zurückzugeben, und zwar während der Geschäftszeit
des Vermieters. Die Rückgabe außerhalb der Geschäftszeit erfolgt auf Risiko des Mieters.
2. Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der Einwilligung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit.
3. Gibt der Mieter das Kfz mit vollständigen Wagenpapieren und sämtlichen Schlüsseln nach Beendigung der Mietzeit nicht
zurück, so hat der Mieter dem Vermieter für jeden angefangenen Tag der Vorenthaltung des Kfz als Entschädigung die
vereinbarte Miete zu zahlen. Die Miete wird in diesem Fall für die Dauer der Vorenthaltung zum jeweils gültigen Standardtarif
abgerechnet. Solle in darüber hinausgehender Schaden entstanden sein, so hat der Mieter diesen zu ersetzen. Der Mieter
haftet für sämtliche nach Ablauf der Mietzeit eingetretenen Haftpflicht und Kaskoschäden.
4. Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb von zwei Werktagen nach Entdeckung von Mängeln, für die der Mieter haftbar ist,
gegenüber dem Mieter Mängel des Kfz zu beanstanden.
IX. Kündigung
1. Kommt der Mieter mit der Bezahlung einer Mietrate zu einem nicht unerheblichen Teil in Verzug oder wird dem Vermieter
die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar, insbesondere weil der Mieter eine wesentliche Vertragspflicht verletzt
hat, dann ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Macht der Vermieter von diesem Recht Gebrauch,
so bleibt der Mieter dem Vermieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Ende der vertraglich vorgesehenen Mietzeit
verpflichtet, soweit der Vermieter das Kfz nicht an Dritte weitervermieten kann. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass
dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
2. Der Mieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn das Kfz nicht fahrbereit ist und der Vermieter kein Ersatzfahrzeug
zur Verfügung stellt.
X. Datenschutzklausel
1. Der umseitig genannte Vermieter ist verantwortliche Stelle und Dienstanbieter im Sinne des Datenschutzrechts nach
dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die personenbezogenen Daten des Mieters und des Fahrers werden zum Zwecke
der Vertragsbegründung, -durchführung oder -beendigung vom Vermieter für Dritte unzugänglich erhoben, verarbeitet,
gespeichert und genutzt. Eine werbliche Verwendung geschieht nur für Zwecke der Eigenwerbung (einschließlich der
Empfehlungswerbung) des Vermieters und dessen Lizenzgebers. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies
für die Vertragsabwicklung erforderlich ist, z. B. an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zwecke der Abrechnung
oder an beteiligte Haftpflicht- und Kaskoversicherer und zentrale Abrechnungsstellen zur Regulierung von Unfallschäden.
Eine darüber hinaus gehende Verwendung bedarf der besonderen gesetzlichen Erlaubnis oder der ausdrücklichen und
jederzeit widerruflichen Einwilligung des Mieters/Fahrers.
Der Mieter/Fahrer kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (z. B. gemäß §§ 6, 19, 34 BDSG) Auskunft über die
zu seiner Person gespeicherten Daten, den Zweck der Speicherung und deren Herkunft verlangen. Zusätzlich besteht für den
Mieter/Fahrer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (z. B. gemäß §§ 6, 20, 35 BDSG) ein Recht auf Berichtigung,
Sperrung und Löschung der personenbezogenen Daten. Eine entsprechende Anfrage bzw. ein Begehren des Mieters/
Fahrers nach Berichtigung, Sperrung oder Löschung der personenbezogenen Daten ist über die im Mietvertrag genannten
Kontaktdaten oder über jede Stelle, die die Daten nach Maßgabe dieser Bestimmungen gespeichert hat, möglich.
2. Hinweis gemäß § 28 Abs. 4 BDSG: Der Mieter/Fahrer kann jederzeit einer etwaigen Verarbeitung oder Nutzung seiner
Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung widersprechen. Der Widerspruch ist zu richten an
den umseitig genannten Vermieter unter Angabe der dort genannten Adresse zum Kennwort: Widerspruch, oder per Email
unter Angabe des umseitig genannten Vermieters an: widerspruch@opelrent.de.
XI. Verschiedenes
1. Der Mieter ist zu einer Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Forderungen unbestritten, entscheidungsreif oder
rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz
wegen eines Mangels der Mietsache (§ 536a
BGB) und für Rückforderungsansprüche wegen zuviel gezahlter Miete.
2. Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies
gilt auch für eine Aufhebung der Schriftformklausel.
3. Sollten einzelne der Vertragsbestimmungen unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die
Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare
Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und durchsetzbare
Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem von den Parteien
mit der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nähesten kommt.
4. Der Sitz der Vermieterin ist der Erfüllungsort. Er ist auch der Gerichtsstand, sofern der Mieter Vollkaufmann ist oder keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins
Ausland verlegt hat oder beides zur Zeit der Klageerhebung nicht bekannt ist.
5. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf
von gebrauchten Kraftfahrzeugen
I. Vertragsabschluss / Übermittlung von Daten
Die Bestellung ist für den Käufer verbindlich. Der Verkäufer ist berechtigt,
die Annahme der Bestellung (Angebot des Käufers) binnen 7 Tagen
abzulehnen. Sie gilt als angenommen bei vorheriger Lieferung des
Kaufgegenstandes.
Sämtliche Personen- und Vertragsdaten (u. a. Adresse, Telefon,
Firmenangabe) aus diesem Vertrag und den mit diesem Vertrag
zusammenhängenden Verträgen und Vereinbarungen (wie z.B. Garantie-
, Finanzierungs- oder Leasingverträge) werden zur Erfüllung und
Abwicklung der Verträge und Vereinbarungen (z. B. Finanzierung,
Einplanung und Produktion des Fahrzeugs, Sicherstellung des
Preisschutzes, Garantieabwicklung, Produktverbesserung etc.) vom
beauftragten Verkäufer, sowie -wenn und soweit zur Erfüllung der
Verträge erforderlich- dem Fahrzeugimporteur, dem Fahrzeughersteller,
sowie den weltweit verbundenen Unternehmen sowie den insoweit
beauftragten Dienstleistern oder involvierten Partnerunternehmen bzw.
Dritten (z.B. finanzierende Bank) erhoben, verarbeitet, übermittelt bzw.
genutzt.
Soweit personenbezogene Daten in Länder außerhalb des EWR an die
o. g. Parteien transferiert und dort verarbeitet werden, erfolgt dies
selbstverständlich in voller Übereinstimmung mit den geltenden
rechtlichen Vorschriften zum Schutz persönlicher Daten.
II. Preise
Der vereinbarte Preis gilt ohne Skonto oder sonstige Nachlässe.
Vereinbarte Nebenleistungen und dafür ausgelegte Kosten werden
zusätzlich zu dem vereinbarten Preis berechnet.
III. Zahlung, Fälligkeit des Kaufpreises
Der Kaufpreis einschließlich des Preises für vereinbarte Nebenleistungen
ist bei Übernahme des Kaufgegenstandes vollständig zu entrichten.
Der Kaufpreis einschließlich des Preises der vereinbarten
Nebenleistungen ist fällig spätestens 8 Tage nach Anzeige des
Verkäufers über die vertragsgemäße Bereitstellung des
Kaufgegenstandes zur Übergabe sowie der Anzeige der Bereitstellung
der Übersendung der Rechnung.
Der Käufer kann gegen Ansprüche des Verkäufers nur aufrechnen, wenn
die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, ein
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